Kontakt/ Mitgliedsbeiträge/ Impressum/ Satzung
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Kontakt
Gleitschirmjäger Saar e.V.
1. Vorsitzender Heinz Pusse
Tel. 0160/99146294
email: heinzpusse(at)t-online.de
Mitgliedsanträge stehen als Download unter Mitgliedsbeiträge bereit.
Für Mitglieder:
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Mitgliedsbeiträge:
Nichtaktive Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Studenten 25 €/Jahr.
Aktive Mitglieder: 50 €/Jahr + Aufnahmegebür von 50 € für Bergflieger
Aktive Mitglieder 100 €/Jahr + 100 € für Motorflieger
Wir sind Mitglied im Aero Club Saar e.V
Wir sind dem Deutschem Hängegleiter Verband angeschlossen.
Dieser ist für Mitglieder unseres Vereins 49 € anstatt 78 € einer Einzelmitgliedschaft im DHV.
Vorteile DHV Mitgliedschaft: http://www.dhv.de/web/service/mitgliedschaft-und-vorteile-im-dhv/
Mitgliedsanträge erhaltet ihr hier: Mitgliedsantrag: Download Lastschrift: Download
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Gleitschirmjäger Saar e. V.
Akazienweg 14
66839 Schmelz
Vertreten durch:
Heinz Pusse
1. Vorsitzender Gleitschirmjäger Saar e.V.
Kontakt:
Telefon: | 06887/5393 |
Telefax: | |
E-Mail: | heinzpusse(at)t-online.de |
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Lebach
Registernummer: VR 3577
Haftungsausschluss:
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Datenschutz
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Mitgliedsbeiträge:
Nichtaktive Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Studenten 25 €/Jahr.
Aktive Mitglieder: 50 €/Jahr + Aufnahmegebür von 50 €
Wir sind dem Deutschem Hängegleiter Verband angeschlossen. Das heißt, dass aktive Mitglieder auch den DHV Beitrag zahlen müssen. Dieser ist für Mitglieder unseres Vereins 43 € anstatt 69 € einer Einzelmitgliedschaft im DHV.
Vorteile DHV Mitgliedschaft: http://www.dhv.de/web/service/mitgliedschaft-und-vorteile-im-dhv/
Mitgliedsanträge erhaltet ihr hier: Mitgliedsantrag: Download Lastschrift: Download
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Satzung der Gleitschirmjäger Saar e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Gleitschirmjäger Saar e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Lebach Saar
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein Gleitschirmjäger Saar e.V. mit Sitz in Lebach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Flugsports auf dem Gebiet des Gleitsegelsports in jeglicher Form, insbesondere jedoch in Bezug auf die Förderung der Flugsicherheit und das Fliegen in einer natur- und landschaftsverträglichen Form
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schulungen im Flugbereich sowie deren Sicherheit und Zulassungen von Fluggebieten für den Gleitsegelsport. Des weiteren werden sportliche Übungen und Leistungen gefördert.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und den Idealen des Flugsports verpflichtet. Er verfolgt
keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 15.10 jedes Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft beschließen.
(7) Jedes Mitglied erkennt bei Beitritt im Verein die Satzung an.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführer, Kassierer). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende ist auch alleine vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine Blockwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 malig statt. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email erfolgen.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten oder zweiten Vorsitzendem zu unterzeichnen.
(7) Haftungsbeschränkung: Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und gegenüber Dritter nur bei groben Vorsatz.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresbilanz vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 €,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzendem und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Blinder und Sehbehinderter Kinder e.V. in Lebach , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.